Am Anfang steht die Entgeltfortzahlung
Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit ändert sich das Einkommen nicht automatisch am ersten Krankheitstag. Zunächst läuft die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber weiter, sofern die tariflichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auf der Abrechnung kann das zunächst wie ein gewöhnliches Tabellenentgelt aussehen. Entscheidend ist aber, ob die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung fortbesteht, ob eine neue Erkrankung hinzukommt und welche Zeiten bereits berücksichtigt wurden. Die Personalstelle kann deshalb nicht allein anhand des aktuellen Attests sagen, wie lange das bisherige Entgelt noch gezahlt wird.
Der Wechsel zum Krankengeld
Endet die Entgeltfortzahlung, tritt bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich das Krankengeld der Krankenkasse an ihre Stelle. Der Arbeitgeber überweist dann nicht mehr das volle bisherige Entgelt; die Krankenkasse berechnet und zahlt ihre Leistung nach den dafür geltenden Regeln. Vor ihr liegt die Abrechnung, und Mara öffnet TVöD-Rechner, um den geltenden Tabellenstand nachzusehen, bevor sie ihre monatlichen Einnahmen neu plant. Das Ergebnis eines solchen Werkzeugs sagt jedoch nichts darüber aus, wann die Entgeltfortzahlung endet oder ob die Kasse bereits Krankengeld angewiesen hat. Diese beiden Fragen müssen bei den zuständigen Stellen geklärt werden.
Was sich auf dem Konto verändert
Krankengeld ist keine normale Entgeltzahlung. Es wird von der Krankenkasse ausgezahlt und kann deshalb zu einem anderen Zahlungstermin eingehen als das bisherige Arbeitsentgelt. Außerdem können im Arbeitsverhältnis bestimmte Bestandteile wegfallen, ruhen oder anders behandelt werden. Dazu gehören etwa variable Zulagen, Zuschläge oder ein Leistungsentgelt; das hängt von ihrer tariflichen Grundlage und vom jeweiligen Ausfall ab. Die konkrete Differenz lässt sich nicht aus der Entgeltgruppe allein ablesen. Maßgeblich sind die aktuelle Abrechnung, die Mitteilungen der Krankenkasse und die Auskunft der Personalstelle.
Der tarifliche Krankengeldzuschuss
Für viele Tarifbeschäftigte im kommunalen und im Bundesbereich sieht der TVöD nach dem Ende der Entgeltfortzahlung einen Krankengeldzuschuss vor. Er soll die Lücke zwischen der Kassenleistung und dem tariflich zugrunde gelegten Nettoentgelt abmildern. Ob der Zuschuss gezahlt wird, in welcher Höhe er ausfällt und wie lange er läuft, hängt unter anderem von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und der Art der Kassenleistung ab. Der Zuschuss ist daher weder eine automatische volle Weiterzahlung noch eine allgemeine Erstattung aller fehlenden Beträge.
Tarifwerk und Tabelle richtig einordnen
Für kommunale Arbeitgeber und den Bund gelten unterschiedliche Fassungen des TVöD. Hinzu kommen eigene Tabellenwerke für den Sozial- und Erziehungsdienst sowie für die Pflege in kommunaler Trägerschaft. Diese Tabellen bestimmen das Tabellenentgelt, nicht aber allein die Zahlung während einer langen Krankheit. Stadtwerke, Entsorgung, Sparkassen, Feuerwehr, Rettungsdienst, kommunale Verwaltungen, Bundesbehörden und zivile Beschäftigte der Bundeswehr können zudem unterschiedliche Zulagen- und Abrechnungsbestandteile haben. Der verbindliche Tabellenwert steht in der aktuell geltenden Entgelttabelle; der maßgebliche Auszahlungsbetrag steht in der eigenen Entgeltabrechnung.
Typische Stolperstellen bei der Abrechnung
- Die Krankenkasse hat den Anspruch noch nicht abschließend bearbeitet.
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist verspätet oder nicht vollständig übermittelt.
- Die Personalstelle ordnet eine Folgeerkrankung anders ein als die betroffene Person.
- Ein Zuschlag wird nicht mehr angesetzt, weil die dafür nötige Arbeitsleistung ausfällt.
- Der Krankengeldzuschuss erscheint zeitversetzt oder nur für einen Teil des Abrechnungsmonats.
Wer den konkreten Betrag klären kann
Die Krankenkasse kann Auskunft über Beginn, Berechnung und Auszahlung des Krankengeldes geben. Die Personalstelle klärt dagegen die Entgeltfortzahlung, den tariflichen Krankengeldzuschuss und die Verarbeitung in der Abrechnung. Beide Informationen müssen zusammenpassen; eine eigene Rechnung aus dem letzten Monatsnetto ist dafür nicht zuverlässig. Wenn die Zahlung unerwartet ausbleibt, ein Zuschuss nicht erkennbar ist oder die Arbeitsunfähigkeit mehrfach neu bewertet wird, sollten Beschäftigte zeitnah mit der Personalstelle sprechen. Bei einem Streit über die tarifliche Behandlung kommen zusätzlich Personalvertretung oder Gewerkschaft infrage; bei steuerlichen Besonderheiten kann eine steuerliche Beratung nötig sein.